Betriebsvermögen, bebaute und unbebaute Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und fortwirtschaftliches Vermögen müssen nach Ansicht des Gerichts anders als bisher unterschiedslos mit Ihrem Verkehrswert bewertet werden. Damit hat das BVerfG mit der Vorstellung aufgeräumt, man könne politisch gewollte Begünstigungen oder Benachteiligungen beim Verschenken und Vererben von Wirtschaftsgütern dadurch herbeiführen, dass man Wirtschaftsgüter bestimmter Art abweichend von ihrem tatsächlichen Verkehrswert besteuert. An zahlreichen Beispielen weist das BVerfG nach, dass die bisher praktizierten Bewertungsverfahren zu willkürlichen Ergebnissen führen, in sich unsystematisch sind und mit den tatsächlich wertbildenden Faktoren für die entsprechenden Vermögensklassen nichts zu tun haben.
Bei Betriebsvermögen, also bei Vermögen, welches in Vermögensgesellschaften und Einzelfirmen angesiedelt ist, werden bis dato die Steuerbilanzwerte zu Grunde gelegt. Hierbei werden weder die realen Werte der Wirtschaftsgüter noch die in dem Unternehmen vorhandenen stillen Reserven oder der Firmenwert eines Unternehmens berücksichtigt. Alle betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden zur Bewertung von Betriebsvermögen werden bei dieser Bewertung außer Acht gelassen. Dementsprechend kommt es in der Praxis zu einer vom Verkehrswert völlig losgelösten und für die betroffenen Unternehmen oft willkürlichen Bewertung.
Nach Ansicht des BVerfG muss der Gesetzgeber zur Vermeidung von Willkür und aus systematischen Gründen eine Bewertung aller Vermögensklassen einführen, die sich am Verkehrswert orientiert. Welche Bewertungsmethode der Gesetzgeber dabei zu Grunde legt, will das BVerfG dem Gesetzgeber überlassen. Die Bewertungsmethode darf aber zu keinen willkürlichen Ungleichbehandlungen führen und muss eine zumindest dem Verkehrswert angenäherte Bewertung ermöglichen. Dem Gesetzgeber soll die Möglichkeit verbleiben, trotz der verkehrswertbezogenen Ermittlung der Vermögenswerte durch politische Entscheidungen lenkend in die Besteuerung des Vermögensübergangs einzugreifen. Dies soll in Zukunft aber im Wesentlichen nur noch durch Freibeträge, Bewertungsabschläge, gestaffelte Steuersätze, Stundung oder Erlass von Steuern möglich sein.
Dem Gesetzgeber ist aufgegeben worden, die maßgeblichen Vorschriften bis zum 31.12.2008 nach den Vorgaben des BVerfG zu ändern. Bis zu diesem Zeitpunkt, so ausdrücklich das BVerfG, soll das bisherige Recht trotz seiner Verfassungswidrigkeit weiter angewandt werden, da dies notwendig sei, um für die Übergangszeit einen Zustand der Rechtsunsicherheit zu vermeiden, der insbesondere die Regelung der lebzeitigen Vermögensnachfolge erschweren könnte.
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