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Rankers Finanzstrategien rät zum Abschluss einer Patientenverfügung

Ihr Wille ist maßgebend

(PresseBox) (Flörsheim, )
Die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten hat in den vergangenen Jahrzehnten immer stärker an Bedeutung gewonnen. Jede Heilbehandlungsmaßnahme bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Behandelten – oder falls diese unmündig oder nicht einwilligungsfähig - sind, seines Vertreters. Nur wenn ein akuter Notfall vorliegt und ein Arzt weder den Patienten noch seinen Vertreter fragen kann, darf er ohne Zustimmung handeln. Eine Patientenverfügung, eine ausgestellte Betreuungsverfügung oder auch Vollmachten leisten wertvolle Dienste.

Wir alle, gleich welchen Alters, können unfall- oder krankheitsbedingt in eine Situation gelangen, in der wir nicht mehr entscheidungsfähig sind. Dann muss ein Vertreter die Entscheidung treffen, ob eine ärztliche Maßnahme durchgeführt werden soll oder nicht. Der Vertreter muss sich bei der Entscheidung am Willen oder Wohl der Patientin oder des Patienten orientieren. Er hat, wie das Betreuungsrecht sagt, „dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen“.

„So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Menschen in unserem Land sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen der Einzelnen, die sich daraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können. Deshalb empfehlen wir unseren Mandanten, keine vorgefertigten Formulare zu unterschreiben“, betont Georg Rankers, Geschäftsführer bei Rankers Finanzstrategien. „Es gibt ein grassierendes Gerücht, welches jedoch falsch ist: „Enge Familienangehörige dürfen in diesen Ausnahmesituationen lebenswichtige Entscheidungen treffen“. Aber auch die allernächsten Verwandten müssen eine gültige schriftliche Vollmacht vorlegen. Niemand kann einen Betroffenen vertreten. Schon gar nicht in Fragen zu Untersuchungen, Behandlungen oder einer Pflegeeinweisung.“

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung unterscheiden sich

Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für alle finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der verfügt wird, was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, ohne zeitlichen Verzug nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss.

Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichtes bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer. Diese Handlungsfähigkeit erleichtert den Vermögensschutz.

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich zivilrechtlich um eine vorsorgliche Willenserklärung, die individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und vor allem Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen enthält. Diese können eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Sie muss schriftlich erfolgen, das ist mit Inkrafttreten des "Patientenverfügungs-Gesetzes" am 1. September 2009 im Betreuungsrecht verankert. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten, auch wenn keine Vertreterin oder kein Vertreter bestellt ist. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihre Ärztinnen und Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuerin oder Betreuer, aber gegebenenfalls auch das Betreuungsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort einer Patientenverfügung erlangen können.

„Unabhängig davon, ob Sie eine Patientenverfügung verfasst haben oder nicht, ist eine Vorsorgevollmacht eine sehr zu empfehlende Möglichkeit das Vermögen zu schützen“, erläutert Claudia Rankers, Geschäftsführerin bei Rankers Finanzstrategien. „Sie können damit Einfluss darauf nehmen, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Wenn Sie eine Patientenverfügung haben, ist es sehr wichtig, diese mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten zu ergänzen.“

Weitere Informationen finden Sie unter: www.rankers-cie.de

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In Zeiten wechselnder Krisen und ständigen Auf- und Abwärtsbewegungen an den Finanzmärkten wird es für vermögende Privatkunden, Unternehmer und Familien immer wichtiger, dass ihr Vermögen kontinuierlich gut betreut ist. Als unabhängige Vermögensverwalter helfen Claudia und Georg Rankers ihren Mandanten, sich für die richtigen Anlagen zu entscheiden. Rankers Finanzstrategien wurde mehrfach von namhaften Finanztestern ausgezeichnet. Das Unternehmen bietet drei Dienstleistungen an: unabhängige Vermögensverwaltung, Family Office und Unternehmer Office.

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