Eine Ärztin hatte auf Löschung gegen den Betreiber des Internetportals geklagt, da sie sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Klage nun abgewiesen. Vorrangig sei das Recht der freien Meinungsäußerung. Der Patient dürfe daher seine Meinung in einem Internetportal kundtun.
Ein Leser des Portals würde wissen, dass es sich um eine subjektive Meinungsäußerung handele und Äußerungen nicht medizinisch belegt seien.
Die Ärztin müsse sich dem Wettbewerb stellen, dazu gehöre auch, dass sie in einem öffentlichen Internetportal bewertet würde, so das OLG. Das Oberlandesgericht hob auch darauf ab, dass Patienten das Recht auf freie Arztwahl hätten; dazu sei erforderlich, dass sich der Patient informieren könne, was zur heutigen Zeit möglich sei.
Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass sogenannte „Spickmich-Urteil“. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Klage einer Lehrerin zurückgewiesen, die sich gegen anonyme Bewertungen auf einem Lehrerbewertungsportal wehren wollte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Lehrerin eine solche subjektive Bewertung hinzunehmen habe.
Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt stellte das Gericht auch fest, dass der Betreiber der Plattform zumindest einen Mindeststandard vor Missbrauch eingeführt habe. Der besteht unter anderem darin, dass ein Nutzer seine E-Mail-Adresse angegeben müsse. Insoweit erklärte aber auch das Gericht, dass ansonsten die Bewertung anonym bleiben könne und somit die Klägerin grundsätzlich keine Möglichkeit habe, den Bewerter zu kontaktieren. Hier hatte aber bereits der Bundesgerichtshof in dem „Spickmich-Urteil“ festgestellt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung dann beeinträchtigt sein würde, wenn der Äußernde verpflichtet wäre, seinen Namen offen anzugeben, da dann die Gefahr bestünde, dass er „aus Furcht für Repressalien“ eine Selbstzensur vornehme und davon absehe, seine Meinung zu äußern. Der Betreiber der Plattform habe außerdem Maßnahmen insoweit getroffen, als der betroffene Arzt über die Bewertung informiert würde und er Einspruch einlegen könne.
(OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2012, Az. 16 U 125/11)
Unsere Meinung:
Was wohl die Richter des OLG Frankfurt ebenso wie die Richter am Bundesgerichtshof beim „Spickmich-Urteil“ entscheiden würden, wenn es eine Richterbewertungsbank gäbe?
Es ist verständlicherweise höchst ärgerlich, wenn sich ein Arzt, Lehrer oder andere Personen einer anonymen subjektiven Bewertung ausgesetzt sehen und grundsätzlich nichts dagegen machen können, sofern die Bewertung nicht offenkundig rechtsmissbräuchlich wäre. Die Gerichte vertreten insoweit die Auffassung, dass die freie Meinungsäußerung wichtiger sei, als das Persönlichkeitsrecht. Zudem soll der Äußernde mit Hilfe der im Internet ohnehin üblichen Anonymität vor einer eigenen Selbstzensur geschützt werden.
Es besteht die Gefahr, dass solche Portale künftig auch von der Konkurrenz missbraucht werden. Ähnlich wie bei Hotelbewertungsportalen könnte es passieren, dass sich ein Konkurrent mit Hilfe von Dienstleistern oder eigenen Personal eine Fülle von positiven Bewertungen verschafft, während die Konkurrenz negativ bewertet wird. Es ist ausgeschlossen nachzuprüfen, ob derjenige, der die Bewertung abgibt, auch tatsächlich Patient bzw. Kunde dessen war, den er bewertet. Gerade aufgrund der Anonymität ist hier dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die von dem Betreiber eines solchen Bewertungsportals getroffenen Sicherheitsmaßnahmen vor solchen Missbrauch nicht oder nicht immer greifen.
Es bleibt daher abzuwarten, ob die Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird, da vermutlich es in der Zukunft immer mehr solche Bewertungsportale und damit auch entsprechendes Streitpotential geben wird.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht