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Bushido, der „Goldrapper“ gewinnt beim BGH

(PresseBox) (Karlsruhe, )
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers Bushido wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.

Die Kläger sind Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark S.“, die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen „Bushido“ auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop“) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen. Es hat aufgrund des eigenen Höreindrucks und unter teilweiser Heranziehung des Inhalts von Sachverständigengutachten der Streitparteien die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikpassagen bejaht und angenommen, dass durch eine Verwendung dieser Ausschnitte in Musiktiteln des Beklagten in die Urheberrechte der Kläger eingegriffen worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Die von den Mitgliedern der Gruppe „Dark S.“ erhobene Klage, die sich allein auf ihre Urheberrechte als Textdichter gestützt haben, hat er abgewiesen. Da der Beklagte nur Teile der Musik, nicht aber auch den Text von Stücken der Gruppe übernommen hat, liegt insoweit kein urheberrechtlich relevanter Eingriff vor. Die ursprüngliche Verbindung zwischen Text und Musik ist urheberrechtlich nicht geschützt. Im Hinblick auf die Klage des Komponisten der Gruppe hat der Bundesgerichtshof die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des Komponisten vom Beklagten übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind. Es ist nicht ersichtlich, durch welche objektiven Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken bestimmt wird. Das Oberlandesgericht hätte nicht ohne Hilfe eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen annehmen dürfen, dass die kurzen Musiksequenzen über ein routinemäßiges Schaffen hinausgehen und die Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutzes erfüllen.

(BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12 – Goldrapper)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 63/2015 des Pressestelle des BGH

Unsere Meinung

Ein in sich nachvollziehbares und schlüssiges Urteil.

Zunächst sagt der BGH, dass der Texter eines Musikstückes keine eigenen Ansprüche hat, wenn nur die Musik selbst verwendet wird. Die Verbindung von Text und Musik genießt keinen eigenen Schutz. Man muss also beide Elemente getrennt voneinander betrachten und Rechtsverletzungen prüfen. Das ist nicht von der Hand zu weisen und dennoch hatten das die ersten beiden Instanzen so nicht gesehen. Daher wurde die Klage der Textdichter vom BGH direkt abgewiesen.

Hinsichtlich der gesampelten Musik fehlte dem BGH in erster Linie ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Klärung der Übernahme relevanter, also geschützter Teile der Musik. Das oberste deutsche Zivilgericht erwartet zur Frage der unrechtmäßigen Übernahme von Tonsequenzen objektive Merkmale die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit der übernommenen Sequenzen aus den vom Kläger komponierten Musikstücken sprechen.

Eine schöpferische Eigentümlichkeit würde also wohl dann nicht bestehen, wenn die Tonsequenzen ihrerseits keine besondere kompositorische Besonderheiten aufweisen würden, sie sich also quasi aus sich heraus ergeben haben und auch von anderen Komponisten so typischerweise genutzt werden oder werden würden, beispielsweise, weil sie sich durch ihre Zusammenfügung und Abfolge zu einer harmonischen Einheit verbinden, die mehr oder weniger „auf der Hand liegt“.

Damit will der BGH wohl erreichen, dass die Hürde der Schutzfähigkeit von Tonfolgen höher gelegt wird, als dies bisher der Fall war. Damit soll verhindert werden, dass typische, weil in sich harmonische Tonfolgen und Musiksequenzen nicht durch das Urheberrecht „blockiert“ werden.

Es ist jetzt gespannt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht, an welches der Fall zurückverwiesen wurde, weiter vorgeht. Es wird sicherlich ein gerichtliches Gutachten anfordern und dieses dann entsprechend der Vorgaben des BGH würdigen. Diese Würdigung könnte für die gesamte Musikindustrie in Deutschland wegweisend sein.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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