Das Landgericht Frankfurt/Main hat nun einen Webseitenbetreiber verurteilt, weil er keine ausreichenden Datenschutzhinweise zu seinem Tool (konkret war das PIWIK) auf seiner Webseite vorgehalten hatte. Es wurde aber auch der Ort der Hinweise moniert: Mittlerweile herrschende Meinung dürfte sein, dass die Datenschutzhinweise (1.) unter diesem Titel und (2.) ähnlich wie das Impressum von jeder Seite aus aufgerufen können werden müssen. Die Datenschutzhinweise haben insoweit also nichts unter “Kontakt”, “Impressum” oder anderen Verstecken zu suchen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)