Hintergrund ist ein Streit der Red Bull GmbH gegen ein niederländisches Abfüllunternehmen. Dieses hatte im Auftrag des Red Bull-Konkurrenten Smart Drinks Limited Erfrischungsgetränke in Dosen abgefüllt. Diese Dosen waren mit einem Zeichen versehen, welches der Red Bull-Marke ähnelt. Die Dosen wurden von Smart Drinks Limited an das Abfüllunternehmen geliefert, dort befüllt und dann dort wieder abgeholt. Das Abfüllunternehmen war nur und ausschließlich mit dem Befüllen der Dosen beauftragt.
Red Bull klagte nun gegen das Abfüllunternehmen wegen unzulässiger Markenbenutzung des Red Bull-Zeichens. Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) richtete in diesem Verfahren eine Vorabanfrage an den EuGH, ob das reine „Abfüllen“ als Benutzung des auf der Dose angebrachten Zeichens im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Markenrichtlinie anzusehen ist, auch wenn das Abfüllen eine Dienstleistung für und im Auftrag eines Dritten darstellt.
Der EuGH hat das Abfüllen lediglich als einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endproduktes angesehen, bei dem der Abfüller keinerlei Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und den darauf angebrachten Zeichen hat.
(EuGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: C-119/10)
Fazit:
Entscheidend ist dabei, dass das Befüllen der Getränkedosen dem Wesen nach keine Dienstleistung darstellt, die auf Förderung des Vertriebes der mit dem Zeichen versehenen Dosen gerichtet ist. Die Dienstleistung des „Abfüllens“ hat keinerlei Ähnlichkeit mit der Ware (Getränk), für die die Marke von Red Bull eingetragen wurde.
Der Fall zeigt, wie schwierig die Abgrenzung zwischen Markenverletzung und lediglich vorbereitender Dienstleistung sein kann. Für alle Fragen rund um die Benutzung eines Zeichens, sei es, dass Sie eine Marke eintragen oder verteidigen wollen oder wenn Sie wissen wollen, ob Sie ein Zeichen benutzen dürfen, stehen wir Ihnen jederzeit beratend zur Verfügung.
Udo Maurer
Rechtsanwalt