Nach § 2 Preisangabenverordnung muss auch der Grundpreis angegeben werden. Wird also eine Ware nach Gewicht oder Mengeneinheit verkauft, dann muss auch der Preis pro 100 Gramm bzw. pro Kilogramm (je nach Ausgangsgewicht der Ware) angegeben werden. Die Grundpreisangabe soll dem Verbraucher die Vergleichbarkeit von Preisen ermöglichen.
Vor dem Landgericht Hamburg stritten sich nun zwei Anbieter von Schokolade. Die Beklagte verkauft bei eBay über die Möglichkeit „Sofort Kaufen“ bestimmte Fertigpackungen Schokolade, gibt aber unmittelbar neben dem Preis nur Gewicht und Endpreis der Tafeln an. Auf den Grundpreis wird erst weiter unten, im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen.
Die Beklagte wurde daher von dem Wettbewerber abgemahnt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Grundpreisangabe im Angebotstext genügt und hat das im Ergebnis verneint.
Es ist, so das Gericht“ eine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, in § 2 Preisangabenverordnung vorzuschreiben, dass die Grundpreisangabe „in unmittelbarer Nähe des Endpreises“ anzugeben ist.
Diesem Kriterium genügt die Angabe im Angebotstext selbst nicht, da der Endpreis nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Grundpreis steht.
Also war die Abmahnung im Ergebnis berechtigt und die Beklagte hat überdies das Verfahren und die damit verbundenen Kosten zu tragen.
Unsere Meinung
Man kann sich lange darüber streiten, wir sinnvoll solche Regelungen sind und ob der Verbraucher nicht mündig genug ist, Preise auch anders zu vergleichen.
Fakt ist jedoch, dass die Preisangabenverordnung strenge Regeln im Zusammenhang mit der Preisauszeichnung von Waren vorsieht und dass diese Vorgaben eingehalten werden müssen, um nicht die Gefahr einer Abmahnung einzugehen.
Das Urteil zeigt wieder eindrücklich, wie schnell ein Wettbewerber aufgrund solcher Dinge zum Mittel der Abmahnung greift und dass die Gerichte – da sie auch nicht anders können – die gesetzlichen Vorgaben sehr genau prüfen.
Jeder, der im Internet – sei es bei eBay oder auf der eigenen Seite – Waren oder Dienstleistungen verkauft, wird zur Sicherstellung der Rechtssicherheit nicht umhin kommen, eine Beratung und Prüfung vom Anwalt, am Besten vom Fachanwalt vornehmen zu lassen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir helfen Ihnen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht