Das Landgericht Oldenburg hatte für eine Party mit 83 Gästen einmal entschieden, dass es darauf ankommt, ob die Gäste das Bewusstsein haben, persönlich miteinander verbunden zu sein. Bei der fraglichen Party wurden allerdings nicht nur Freunde, sondern auch gezielt deren Angehörige eingeladen. In solchen Fällen fehlt das erforderliche persönliche Band, so das Landgericht. Verstärkt wurde in dem Prozess diese Auffassung, weil Zeugen erklärt hatten, dass auch Personen auf der Veranstaltung waren, die sie gar nicht oder nur vom Sehen her kannten.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Voraussetzung für die Privatheit ist einerseits die innere Verbundenheit, andererseits ein abgrenzbarer Personenkreis. Irrelevant ist, ob der Veranstalter eine Privatheit will; maßgeblich ist nur, ob objektiv die Voraussetzungen dazu gegeben sind.
Klassische Probleme ergeben sich bspw. bei Betriebsveranstaltungen oder Schulveranstaltungen. Je größer dabei die Teilnehmerzahl, desto eher spricht das für Öffentlichkeit. Je weniger ein einheitliches „inneres Band“ zwischen den Teilnehmern oder zum Veranstalter besteht, desto eher ist sie öffentlich.
Ein Beispiel: Ein Brautpaar lädt zu einer Hochzeitsfeier. Eingeladen werden jeweils die Familie und enge Freunde. Diese Veranstaltung ist typischerweise dann privat. Werden nun aber auch noch Nachbarn, Geschäftsfreunde und Freunde der Freunde eingeladen, dann kann auch die Hochzeit ihren privaten Charakter verlieren, wenn zu den Nachbarn und Geschäftsfreunden kein „inneres Band“ besteht.
Es reicht grundsätzlich aus, wenn die Teilnehmer entweder untereinander oder zum Veranstalter (Brautpaar) ein “inneres Band” verbindet. Sind aber die Teilnehmer untereinander nur in kleinen Grüppchen miteinander verbunden, dann geht der private Charakter typischerweise verloren; ansonsten wäre auch jedes Musikkonzert “privat”, solange jeder Besucher mit zumindest einem Begleiter (Freund/Freundin) innerlich verbunden wäre. Solche kleinen “Einheiten” reichen aber nicht aus, solche Veranstaltungen sind öffentlich.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)