Geklagt hatte eine Hotelbetreiberin, die - nachdem eine nachteilige Bewertung bereits gelöscht worden war - verlangte, dem Bewertungsportal zukünftige Veröffentlichungen mit kritischen Inhalten zu untersagen.
Sowohl das Landgericht (LG) als auch das KG Berlin haben den Antrag zurückgewiesen und deutlich gemacht, dass auch die Möglichkeit, sich anonym auf dem Bewertungsportal zu äußern, keine Vorabprüfung durch das Portal begründet. Dies jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall eine negative Bewertung auf nachträgliche Beschwerde hin gesperrt werden kann und außerdem die Nutzungsbedingungen des Portals die Verpflichtung enthalten, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte einzustellen. Eine Pflicht des Portals, den betroffenen Unternehmen vor Veröffentlichung einer negativen Bewertung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bestehe nicht.
Urteil des KG Berlin vom 05.07.2011 (Az. 5 U 193/10)
Fazit:
Die Erwägungen des Kammergerichts, hier bezogen auf ein Internet-Bewertungsportal für Reiseleistungen, sind durchaus auf andere Internet-Bewertungsportale zu übertragen. Es ist daher davon auszugehen, dass zunächst die Beseitigung kritischer Behauptungen jeweils im Einzelfall und nachträglich zu betreiben ist. Ein genereller Unterlassungsanspruch, zukünftig negative Bewertungen zu Lasten eines bestimmten Unternehmens zu veröffentlichen, besteht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn eben die Möglichkeit nachträglicher Löschung von Einträgen besteht und der Portalbetreiber in den Nutzungsbedingungen die Verpflichtung aufgestellt hat, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte einzustellen.
Udo Maurer
Rechtsassessor
Timo Schutt
Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht
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