Geklagt hatte die US-Amerikanische Academy of Motion Pictures Arts and Sciences, die den jährlichen Filmpreis "Oscar" verleiht. Das Argument der Axel-Springer-AG, Namensgeber des von ihr ausgelobten Medienpreis sei der 1861 geborene Oskar Seiffart, Schausteller und Marktschreier aus Sachsen, auf den auch die Redewendung "frech wie Oskar" zurückgehe, konnte nicht überzeugen.
Das Landgericht Berlin entschied, dass zwischen der Bezeichnung für den Medienpreis "OSGAR" und der Bezeichnung des US-Filmpreises "Oscar" eine Ähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr besteht und gab daher der Academy of Motion Pictures Arts and Sciences Recht.
Urteil des LG Berlin vom 02.08.2011, Az.: 16 O 168/10
Fazit:
Die Entscheidung überrascht nicht, die Ähnlichkeit ist allzu offensichtlich. Im Übrigen ist bereits die Argumentation der Beklagten zweifelhaft, die sich auf einen Namensgeber beruft, dessen Schreibweise dann aber doch eine andere ist, als diejenige des von ihr ausgelobten Medienpreises.
Udo Mauer
Rechtsassessor
Thomas Waetke
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht