Von vielen unbemerkt hat jedoch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in seiner Einschätzung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse beim Einsatz von Google Analytics ein weiteres Kriterium hinzugefügt: Es soll zusätzlich eine Opt-Out-Möglichkeit vorgesehen werden, die es den Nutzern gestattet mit einem klick das weitere Tracking abzuschalten. Hingewiesen wird dabei auf eine von Google selbst zur Verfügung gestellte Browser-Lösung, die Sie hier finden.
Wir können nur empfehlen – falls Sie es noch nicht getan haben – diese Umsetzung kurzfristig vorzunehmen, um keine (weiteren) Datenschutzverstöße beim Einsatz von Google Analytics zu begehen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht