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Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Pressemitteilung Schutt, Waetke Rechtsanwälte, Karlsruhe zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008

(PresseBox) (Karlsruhe-Durlach, )
Die bekannte Medien- und Urheberrechtskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe nimmt Stellung zur Aufsehen erregenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 bezüglich der Frage der Herausgabe von Daten, die im Sinne der so genannten Vorratsdatenspeicherung von den Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden müssen.

Die Karlsruher Anwaltskanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist spezialisiert auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Zu ihren Mandanten zählen kleine und mittelständische Rechteinhaber aus der Musik- und Softwarebranche, die sie mit der Vertretung und Verfolgung massenhaft stattfindender Urheberrechtsverletzungen in so genannten Internettauschbörsen beauftragen. So wurden in den vergangenen Monaten tausende festgestellter Urheberrechtsverletzungen von der Kanzlei zivil- und strafrechtlich verfolgt. Mit dieser Pressemitteilung beleuchtet die Kanzlei nun die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2008 auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen.

Der Richterspruch und seine Auswirkungen:

Die bislang schon rechtmäßig erfolgten Auskünfte eines Internetserviceproviders über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft, werden von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 (Az. 1 BvR 256/08) nicht berührt.

Der am 11.03.2008 ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 256/08) bezieht sich auf § 113a und § 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Diese beiden am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschriften regeln die anlasslose Speicherung bzw. die Verwendung von sog. Verkehrsdaten (siehe § 113a Abs. 1 TKG) auf Vorrat für einen Zeitraum von 6 Monaten.

Rechtsgrundlage der Providerauskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft im Falle des illegalen Filesharing über den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers ist jedoch § 113 TKG. Hieran wird sich auch nach der vorläufigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts ändern. Die Vorschrift des § 113 TKG bezieht sich nicht auf die im Wege der Vorratsdatenspeicherung erhobenen Daten, sondern auf solche Daten, die die Provider zu Abrechnungszwecken und zur Erhaltung der Systemintegrität für wenige Tage speichern. Bei der Anfrage der Staatsanwaltschaften an die Provider sind auch die Verkehrsdaten (IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Rechtsverletzung) bereits bekannt. Angefragt und beauskunftet werden nur die Bestandsdaten, also die Kundendaten des Providers. Dies ist der entscheidende Unterschied. § 113 TKG regelt, dass Internetserviceprovider den zuständigen Stellen (also den Staatsanwaltschaften) Auskünfte über jene Daten zu erteilen haben, soweit dies insbesondere für die Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Bei den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten handelt es sich um Straftaten im Sinne von § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG), so dass das Auskunftsverlangen berechtigt ist.

Wichtig ist: Die Daten, die gemäß §113 TKG im Wege des manuellen Auskunftsverfahrens gespeichert und herausgegeben werden und die Daten, die aufgrund der neu eingeführten § 113a und § 113b TKG für 6 Monate gespeichert und herausgegeben werden sollen, sind etwas vollkommen verschiedenes.

Ebenso ist es ein elementarer Unterschied, ob Bestandsdaten (also lediglich Kundendaten zur Bekanntgabe wer hinter einer bereits festgestellten IP-Adresse steckt) oder Verkehrsdaten (also Daten über das Kommunikationsverhalten bestimmter Personen) gespeichert und herausgegeben werden.

Bei einem manuellen Auskunftsverfahren der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Provider gemäß §113 TKG ist in der Rechtsprechung einhellig anerkannt, dass sich dies nur auf die Herausgabe von Bestandsdaten bezieht (z.B. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az:13 Qs 89/04; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, Az: 631 Qs 43/05).

Dass sich § 113 TKG ausschließlich auf Bestandsdaten bezieht, wurde auch in der Begründung zum Entwurf der Änderung des Telekommunikationsgesetzes ausdrücklich klargestellt. Darin heißt es:

"Unsicherheiten bestanden in der Praxis auch bei der Frage, ob die Auskunft über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse auf ein Auskunftsersuchen nach [...] § 113 TKG gestützt werden kann oder nur nach Maßgabe der §§ 100g, 100h StPO zu erlangen ist. Es wurde deshalb erwogen, dieser Unsicherheit durch eine klarstellende Regelung in § 113 TKG zu begegnen. Dies erscheint jedoch aufgrund der inzwischen gefestigten und zutreffenden Rechtsprechung, die zur Anwendbarkeit des § 113 TKG gelangt, nicht mehr erforderlich. [...] Soweit in der Literatur teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten wird [...], überzeugen die dafür vorgebrachten Gründe nicht."

Bundestags-Drucksache 16/5846 vom 27.06.2007, http://www.bundestag.de/... kue_allg__teil/01_gesetze/1605846.pdf , Seite 61f

Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung:

"Dass für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer statischen IPAdresse die [...] allgemeinen Befugnissen der Strafverfolgungsbehörden einschlägig sind, entspricht allgemeiner Auffassung. Für die Auskunft über Bestandsdaten zu einer dynamischen IP-Adresse gilt indessen nichts anderes. Maßgebend ist, dass entsprechende Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden allein auf die Mitteilung der den Regelungen der §§ 111 ff. TKG unterfallenden Bestandsdaten gerichtet sind und nicht auf die Erhebung von - bei Stellung des Auskunftsersuchens den Strafverfolgungsbehörden notwendigerweise bereits bekannten - Verkehrsdaten, die in besonderer Weise von Artikel 10 GG geschützt sind. Der Umstand, dass der [...Internetserviceprovider...] zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs bei dynamischen IP-Adressen regelmäßig anhand interner Verkehrsdatenaufzeichnungen eine Zuordnung zu einer Kundenkennung vornehmen und sodann anhand dieser den Namen und die Anschrift des Kunden aus den Bestandsdaten recherchieren und beauskunften muss, ändert nichts daran, dass die Strafverfolgungsbehörden insoweit lediglich ein Bestandsdatum erheben. Dies hat der Gesetzgeber bereits [...] in der 14. Legislaturperiode klar zum Ausdruck gebracht, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich Auskünfte über den Namen der "hinter einer" IP- oder E-Mail-Adresse stehenden Person nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes über die Bestandsdatenabfrage richten [...]. Der Bundesrat hat sich diese Auffassung in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums inhaltlich zu Eigen gemacht [...]."

Bundestags-Drucksache 16/5846 vom 27.06.2007, http://www.bundestag.de/... kue_allg__teil/01_gesetze/1605846.pdf , Seite 62

Festzuhalten ist daher: Die Auskunft eines Providers über den Namen und die Adresse eines Anschlussinhabers ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Staatsanwaltschaften können weiterhin gemäß § 113 TKG die Identität des Anschlussinhabers erfragen, wenn dessen IP-Adresse bereits bekannt ist. Der Provider ist dann weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet.

Maßgebliches Unterscheidungskriterium zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten ist, dass der Anschlussinhaber bei Bekanntsein der IP-Adresse bereits hinreichend konkret individualisiert ist. Das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ist daher nicht betroffen. Der Provider ordnet lediglich der bereits bekannten IP-Adresse den Namen des Anschlussinhabers zu, welchen er zu Abrechnungszwecken gespeichert hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu erwähnen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung nicht in Frage stellt. Das Gericht setzt lediglich § 113b TKG außer Kraft, welcher die Verwendung gespeicherter Vorratsdaten regelt. Demgegenüber wurde § 113 a TKG, welcher die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten regelt, unberührt gelassen. Die Provider sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter verpflichtet, die Vorratsdaten zu erheben und zu speichern.

Zusammenfassung und Fazit

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft den Fall der Providerauskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgrund bereits bekannter IP-Adresse nicht. Inhaber von Internetanschlüssen müssen weiterhin damit rechnen, dass im Falle von Urheberrechtsverletzungen ihr Name und ihre Adresse an die Rechteinhaber gelangen. Die Rechteinhaber dürfen diese Daten für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung verwenden.

Jeder, der nunmehr irrig die Meinung verbreitet, dass keine Daten mehr herausgegeben werden dürften und damit das illegale Filesharing bedenkenlos fortgesetzt werden dürfte, erweist sich und allen anderen einen Bärendienst.

Wenn Sie mehr über die Arbeit von Schutt, Waetke Rechtsanwälte erfahren möchten oder Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte

Die Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte wurde im Jahr 2003 von Timo Schutt und Thomas Waetke in Karlsruhe gegründet. Seitdem ist diese moderne Anwaltskanzlei mit ihrer konsequenten Ausrichtung auf das Medienrecht und IT-Recht ein zuverlässiger Partner für Unternehmer und Unternehmen.

Heute vertreten neben den beiden Gründern ein Team von Anwälten und Fachangestellten eine Philosophie der Offenheit, der Transparenz und der Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden. Deshalb finden die Mandanten von Schutt, Waetke Rechtsanwälte aufeinander abgestimmte Rechtsschwerpunkte und weitere dazu passende Dienstleistungen.

Schutt, Waetke Rechtsanwälte schaffen als Partner und Berater in allen Rechtsangelegenheiten Freiräume und Handlungssicherheit.

Die Schwerpunkte der Medienkanzlei liegen im Internetrecht, EDV-Recht, Eventrecht, Markenrecht, Musikrecht, Verlagsrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht.

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