Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach dem Gesetzeswortlaut von § 305 I Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Solche AGB unterliegen besonderen Wirksamkeits- und Inhaltskontrollen. Eine Vielzahl von denkbaren und vielleicht gewünschten Vertragsvereinbarungen kann zwar in einem individuell ausgehandelten Vertrag wirksam geregelt werden, nicht aber durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies betrifft beispielsweise Regelungen über kurzfristige Preiserhöhungen, Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnungsverbote, Mahnungen und Fristsetzungen, Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen, Vertragsstrafen, Haftungsausschluss und vieles mehr.
Solange Vertragsregelungen hierzu nicht gegen gesetzliche Verbote verstoßen oder sittenwidrig sind, sind die Parteien regelmäßig frei in dem, was sie vereinbaren. Anders sieht es aber bei der Verwendung von AGB aus. Hier sehen die §§ 307 ff BGB zum Teil erhebliche Einschränkungen für den Verwender von AGB vor. Werden gegen diese Vorschriften verstoßende AGB verwendet, sind diese unwirksam. Das bedeutet, dass anstatt der AGB die gesetzlichen Regelungen gelten und diese können von dem, was vertraglich gewollt ist, ganz erheblich abweichen.
Die Wirksamkeitsbeschränkungen von AGB gelten zunächst uneingeschränkt im Rechtsverkehr mit Verbrauchern, aber auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern in Fällen, in denen eine unangemessene Benachteiligung des anderen Vertragsteiles zu sehen ist.
Wichtig ist, dass es sich immer bereits dann um AGB handelt, wenn die Regelungen dazu bestimmt sind, in einer Vielzahl von Fällen verwendet zu werden. Dabei ist es egal, ob sie tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen verwandt wurden oder verwendet werden. Ausreichend ist ihre Bestimmung zu einer mehrfachen Verwendung. Daher hat die Rechtsprechung, zuletzt das Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil vom 13.01.2011 entschieden, dass die Regelungen in einem Kaufvertrag zwischen Privatleuten als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen seien, weil der eine Vertragsteil für den Kaufvertrag ein Formular aus dem Internet herunter geladen hatte. Ein solches im Internet bereitgestelltes Formular ist nämlich für die Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt und daher als AGB anzusehen. Der in diesem Formular vorgesehene Gewährleistungsausschluss war letztlich unwirksam, weil er der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB nicht stand hielt. Hätten die Parteien dieselbe Vereinbarung getroffen, diese aber handschriftlich fixiert oder gar nur mündlich geschlossen, wäre sie wirksam gewesen.
Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2011 (I-2 U 143/10)
Fazit:
Vor der Übernahme von Vertragsformularen aus dem Internet kann nur gewarnt werden. Abgesehen davon, dass es für den juristischen Laien sehr schwierig ist zu entscheiden, ob ein Vertragsformular tatsächlich die gewünschten Rechtsfolgen herbeiführt, kann es eben – wie hier – passieren, dass ein solches Vertragsformular, auch wenn dies gar nicht gewollt war, als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und damit einer weitreichenden und nicht vorhergesehenen Inhaltskontrolle unterliegt. Die mit der Verwendung des Formulars beabsichtigten Regelungen erweisen sich plötzlich als unwirksam. Der Vertrag als Ganzes bleibt jedoch wirksam, hat aber ganz andere Bedingungen, als dies gewollt war.
Selbst wenn Texte als Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden sollen, halten hierfür im Internet vorformulierte oder gar von anderen Verwendern „abgeschriebene“ AGB den individuellen Anforderungen des Verwenders häufig nicht stand. Außerdem können falsche oder unwirksame AGB häufig auch als wettbewerbswidrig anzusehen sein und kostenintensive Abmahnungen nach sich ziehen. Es kann daher nur dringend empfohlen werden, beabsichtigte Verträge vom Fachanwalt auf ihre Rechtssicherheit überprüfen und in jedem Falle Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur vom Fachanwalt erstellen zu lassen. Hierfür bieten Schutt, Waetke Rechtsanwälte individuell auf die Bedürfnisse von Unternehmen zugeschnittene Angebote. Damit besteht nicht nur Rechtssicherheit über die Wirksamkeit von verwendeten Vertragsbedingungen, es wird auch dem Risiko von Abmahnungen wegen Verwendung wettbewerbswidriger AGB vorgebeugt.
Udo Maurer
(Ass. Jur.)