- Sammelmenge und Sammelquote steigen deutlich
- Systemumstellung schafft fairen Wettbewerb bei unverändertem Stiftungsauftrag
- Preissenkung um durchschnittlich 28% zeigt Wirkung
Faire Wettbewerbsbedingungen durch Umstellung auf herstellereigenes Rücknahmesystem
Leider konnte erst jetzt durch die Zulassung als herstellereigenes Rücknahmesystem gem. § 7 BattG zum 06.01.2020 ein aus Sicht von GRS fairer Wettbewerb zwischen den Rücknahmesystemen hergestellt werden. Unberührt von dieser Systemänderung bleibt der ursprüngliche Stiftungsauftrag, sodass GRS auch weiterhin als nicht-gewinnorientiertes, diskriminierungsfreies und für alle Hersteller gleichermaßen offenes Rücknahmesystem tätig ist und als dieses zuverlässig die Herstellerpflichten seiner Nutzer erfüllt.
GRS Nutzer profitieren von durchschnittlicher Preissenkung um 28%
Die Systemumstellung hat es der Stiftung GRS Batterien ermöglicht, die zuletzt gestiegenen Nutzerentgelte mit Wirkung zum 01.03. diesen Jahres deutlich zu reduzieren. Chryssos hierzu: „Mit Inkrafttreten der aktuellen Liste der Entsorgungskostenbeiträge konnte wir die meisten Preispositionen soweit reduzieren, so dass diese in etwa wieder dem Niveau zu Beginn des Jahres 2019 entsprechen. Ein wichtiger Erfolg für unsere Nutzer!“
Zukunft der Batterierücknahme bleibt weiterhin ungewiss
Mit der im Mai bekanntgewordenen Kabinettsvorlage zur Novelle des BattG sieht sich GRS Batterien in seinen Befürchtungen bestätigt. Wie bereits in der Stellungnahme zum Referentenentwurf im Januar 2020, hat die Stiftung auch hier deutlich Stellung bezogen und auf aus ihrer Sicht schwerwiegende System- und Regelungsfehler hingewiesen. Insbesondere die geplante Neuregelung der Berechnung der systembezogenen Sammelquoten für Fälle des Herstellerwechsels zwischen Rücknahmesystemen führt aus GRS Sicht weiterhin zu massiven Wettbewerbsverzerrungen. Betroffen wären insbesondere neue Marktteilnehmer, was zwangsläufig zur Abschottung des Marktes der Rücknahmesysteme führen würde.
* Die Dokumentation der von § 15 Abs. Nr. 1 bis 6 des Batteriegesetzes geforderten Angaben erfolgte auf den vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger (BAnz AT B8 vom 22.12.2017) veröffentlichten Tabellen 1 und 2. Die Bestätigung durch den unabhängigen Sachverständigen erfolgte durch die ZER-QMS GmbH, akkreditiert durch: DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH.
Links: