Die Richter des EuGH haben mit Urteil vom 03.07.2012, AZ: C-128/11, entschieden, dass gebrauchte Softwarelizenzen grundsätzlich weiterveräußert werden dürfen und hierbei eine Verletzung der Urheberrechte nicht vorliegt. Das Urteil hat jedoch die Fragen aufgeworfen, welche insbesondere die Anwendbarkeit des Urteils auf andere Medien, wie etwa Spiele, betreffen.
Nach Ansicht der Richter erlischt das Recht der ausschließlichen Verbreitung der Programmkopien mit dem Erstkauf. Dies bedeutet, dass wenn ein Softwarehersteller seinem Kunden eine Programmkopie zur Verfügung stellt und ihm die unbefristete Nutzung mittels Lizenzvertrag ermöglicht, sein Recht auf ausschließliche Verbreitung erlischt. Der Kunde wird Eigentümer und kann das Programm sowie die Lizenzen weiterveräußern, denn diese sind nicht an den Erstkäufer gebunden. Diesem Weiterverkauf kann sich der Hersteller nicht widersetzen. Dies gilt auch für verbesserte und aktualisierte Fassungen, weil diese als Bestandteil gelten. Allerdings darf der Kunde, der die Software weiterverkauft, keine Kopie behalten und gleichzeitig selbst nutzen.
Vor dem Hintergrund, dass das Internet als Vertriebsweg immer mehr an Bedeutung gewinnt, stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ein klares Bekenntnis zur Existenz von online erworbener Software dar und sendet ein wichtiges Signal für mehr Anwender-Freundlichkeit und ein modernes Urheberrecht. Dies ist in der Wirtschaft angekommen, wie man an den Aktivitäten des ehemaligen Siemens Chefs Herrn von Pierer und dem ehemaligen IBM Chef Herrn Henkel sieht. Die Nachfrage aus den Betrieben beinhaltet SAP ERP Lizenzen und Microsoft Betriebssysteme oder Office Produkte.
Mit Spannung bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auch auf andre digitale Branchen auswirkt - bspw. auf den legalen Handel mit MP3s, Apps, ebooks und Spielen. Bislang umgehen Hersteller einen solchen Handel mit technischen Begebenheiten (die aber nicht nötig wären), indem die Software bspw. an einen nicht-übertragbaren User-Account gebunden wird. Das Urteil des EuGH könnte Anwender, Politiker und Rechtsexperten nun aber dazu bewegen, auch dieses Verhalten stärker zu hinterfragen.
Der EuGH hat sich in seinem Urteil hinsichtlich der Schutzmaßnahmen scheinbar so missverständlich ausgedrückt, dass mache Meinungen sich widersprechen. Statt der generellen Freiheit des Warenverkehrs zu folgen, sprechen einige dem Hersteller sogar speziell das Recht zu, alle möglichen technischen Schutzmaßnahmen einzusetzen, den Weiterverkauf zu verhindern. Wenn dem so wäre, so würden doch die Richter ihr eigenes Urteil aufweichen.