Nachdem die Anträge zur Klage vorgetragen wurden, erklärten sich die Richter dahingehend, dass sie wahrscheinlich zwei von den drei angegriffenen AGB Klauseln auch für unwirksam halten. Speziell nach der EuGH Entscheidung aus 2012, aber auch wegen des Erschöpfungsgrundsatzes, erscheinen die Klauseln als unwirksam.
Zu den Wartungs-Regeln in Bezug auf alternative Software- Pflegedienstleistung für SAP Bestandskunden sieht die Kammer keinen Handlungsbedarf.
Die Entscheidung der Kammer wird am 25. Oktober 2013 erwartet.
Zum Hintergrund finden Sie hier die angegriffenen Klauseln:
1. angegriffene Klausel aus den SAP AGB
Regelungen zur Weitergabe der SAP-Software
Ziffer 2.4.2 der AGB lautet wie folgt:
"Die Weitergabe der SAP Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung von SAP. SAP wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber SAP zur Einhaltung der für die SAP Software vereinbarten Regeln zur Einräumung des Nutzungsrechts verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber SAP schriftlich versichert, dass er alle SAP Software Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. SAP kann die Zustimmung verweigern, wenn die Nutzung der SAP Software durch den neuen Nutzer ihren berechtigten Interessen widerspricht."
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2012 entschieden, dass sich ein Softwarehersteller dem Weiterverkauf der Software durch den Ersterwerber nicht widersetzen darf, soweit bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. SAP hat auf dieses Grundsatzurteil des EuGH aber überhaupt nicht reagiert und verwendet weiterhin AGB, die die Weitergabe der Software an die zwingende Zustimmung der SAP koppeln.
2. angegriffene Klausel aus den SAP AGB
Regelungen zu Vermessung und Zukauf
Ziffer 3 der aktuellen AGB von SAP lautet wie folgt:
"3. VERMESSUNG / ZUKAUF
3.1 Jede Nutzung der SAP Software, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist SAP im Voraus schriftlich anzuzeigen. Sie bedarf eines gesonderten Vertrages mit SAP über den zusätzlichen Nutzungsumfang (Zukauf). Der Zukauf erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Zukaufs jeweils gültigen PKL.
3.2 SAP ist berechtigt, die Nutzung der SAP Software zu überprüfen (mindestens einmal jährlich und in Übereinstimmung mit SAP Standardverfahren, einschließlich Vermessungen vor Ort und/oder Remote-Vermessungen). Der Auftraggeber kooperiert bei der Durchführung solcher Vermessungen in angemessener Weise mit SAP. Die zumutbaren Kosten der Vermessung durch SAP werden vom Auftraggeber getragen, wenn die Vermessungsergebnisse eine nicht vertragsgemäße Nutzung aufzeigen.
3.3 Ergibt sich bei einer Vermessung oder in anderer Weise, dass die Nutzung der SAP Software durch den Auftraggeber über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein Vertrag mit SAP über den Zukauf abzuschließen. Abschnitt 3.1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Schadensersatz bleibt vorbehalten."
Susensoftware rügt im Rahmen der Klage die Verwendung von Ziffer
3.1. In der Praxis führt diese Klausel nämlich dazu, dass Kunden, die einmal SAP-Kunden sind, auch für immer SAP-Kunden bleiben müssen. Der Kunde darf nur bei SAP die zusätzlichen Lizenzen zukaufen:
3. angegriffene Klausel aus den SAP AGB
Regelung zur Softwarepflege
In Ziffer 10.6 der AGB heißt es in Bezug auf Softwarepflege wie folgt:
"Die Pflege bezieht sich stets auf den gesamten Bestand des Auftraggebers an SAP Software, soweit SAP hierfür Pflege anbietet. Der Auftraggeber muss stets alle Installationen der SAP Software, für die SAP Pflege anbietet, (einschließlich durch eventuelle spätere Zukäufe oder im Rahmen der Pflege erworbener SAP Software) vollständig bei SAP in Pflege halten oder die Pflege insgesamt kündigen. Diese Regelung umfasst auch SAP Software, die der Auftraggeber von Dritten bezogen hat, und für die SAP Pflege anbietet. Zukäufe verpflichten den Auftraggeber zur Erweiterung der Pflege auf Basis gesonderter Pflegeverträge mit SAP."
Susensoftware beanstandet diese Klausel, da die zwingende Kopplung sämtlicher Installationen der Software an die Pflege bei SAP in der Praxis dazu führt, dass die SAP-Kunden faktisch gezwungen werden, SAP-Kunden zu bleiben und der Handel mit gebrauchter Software durch Susensoftware auch auf diesem Wege praktisch "ausgehebelt" wird.