Wo muss über das Widerrufsrecht informiert werden?
Zunächst stellt sich die Frage, wo eigentlich über das Widerrufsrecht informiert werden muss. Im Shop muss der Verbraucher klar und deutlich über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert werden. Sofern die Widerrufsbelehrung nicht im Bestellprozess vollständig abgebildet wird, genügt auch ein sprechender Link auf der Bestellseite. „Sprechender Link“ bedeutet, dass der Link eindeutig bezeichnet und als solcher erkennbar sein muss, zum Beispiel durch eine Unterstreichung. Beispiel: „Hier finden Sie Informationen zu Ihrem Widerrufsrecht“.
Dieser Hinweis muss oberhalb des Bestellbuttons erfolgen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Hinweis beim Betätigen des Bestellbuttons außerhalb des Blickfelds befindet. Damit wäre eine klare und deutliche Information nicht gegeben.
Zusätzlich muss dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Es gibt zwei Möglichkeiten, diese Anforderung zu erfüllen. Erstens kann die Widerrufsbelehrung in die Bestellbestätigungsmail integriert werden. Vorsicht: Ein Link auf die Belehrung im Shop genügt nicht. Zweitens kann die Belehrung der Warenlieferung in Papierform beigelegt werden. In beiden Fällen darf das Muster-Widerrufsformular nicht vergessen werden.
Häufige Fehler bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung
Zwei der häufigsten Fehler im Rahmen der Widerrufsbelehrung sind relativ leicht zu umgehen.
Der erste Fehler ist die Anpassung des Muster-Widerrufsformulars oder gar der Verzicht auf dieses Formular. Das Muster-Widerrufsformular gehört zur Informationspflicht über das Widerrufsrecht und muss dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Das Problem besteht darin, dass ein angepasstes Muster-Widerrufsformular die Informationspflicht nicht erfüllt. Das Formular sollte daher eins zu eins eingesetzt werden. Ob das Formular praxistauglich ist, ist eine andere Frage.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Information über den Beginn der Widerrufsfrist. Das LG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 für unzulässig erklärt, verschiedene Möglichkeiten des Fristbeginnes zu kombinieren, wenn der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten vorliegen kann (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.05.2015, 2-06 O 203/15). Es ist daher empfehlenswert, nur eine der möglichen Optionen in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, z.B.:
„Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“
Verlängerte Frist bei fehlerhafter Belehrung
Wenn eine der oben stehenden Anforderungen nicht erfüllt wird, beginnt die Widerrufsbelehrung nicht zu laufen. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kann dies jedoch nicht zu einem „unendlichen Widerrufsrecht“ für den Verbraucher führen. Falls der Verbraucher nachträglich ordentlich belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist ab diesem Zeitpunkt 14 Tage. Falls der Verbraucher gar nicht belehrt wird, endet sein Widerrufsrecht 12 Monate nach dem Ablauf der Widerrufsfrist, die bei einer ordentlichen Belehrung gelaufen wäre, kurz: 14 Tage plus 12 Monate nach Erhalt der letzten Ware.
Kein Wertersatz
Wenn der Verbraucher nicht ordentlich über das Widerrufsrecht informiert wurde, besteht im Widerrufsfall nicht die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Hierfür ist die ordentliche Belehrung Voraussetzung. Wenn also fehlerhaft belehrt wird und der Verbraucher zum Beispiel sechs Monate danach widerruft, kann kein Wertersatz verlangt werden.
Rücksendekosten
Um dem Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung aufzuerlegen, ist dieser im Rahmen der Widerrufsbelehrung darüber zu informieren. Wird der Verbraucher nicht über den Umstand informiert, dass er die Rücksendekosten im Widerrufsfall zu tragen hat, trägt in jedem Fall der Händler die Kosten der Rücksendung.
Abmahngefahr droht
Sämtliche Fehler bei den Informationen zum Widerrufsrecht sind Wettbewerbsverstöße und damit abmahngefährdet. Fehler bei der Widerrufsbelehrung sind auch in diesem Jahr wieder Abmahngrund Nummer 1.
Abschließender Tipp:
Wir empfehlen Ihnen, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden und auch beim Muster-Widerrufsformular nicht von den Musterformulierungen und Standardformatierungen abzuweichen. Individualisierungen sollten hier nicht ohne anwaltliche Begleitungen unternommen werden.
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