Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung dient dem Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm. Wichtig: Herrschen am Arbeitsplatz dauerhaft 85 Dezibel (dBA) oder mehr, muss der Beschäftigte den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gehörschutz tragen. „Eine regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt ist dann Pflicht. So kann eine drohende Lärmschwerhörigkeit schon im Frühstadium erkannt und bei konsequenter Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen zumindest eine Verschlimmerung verhindert werden“, so Dr. Schramm.
Leise Maschinen, schallschluckende Teppiche
Auch im Büro können Telefonklingeln, Gespräche von Kollegen oder technische Geräte wie Fax und Drucker zu einer Beeinträchtigung der Konzentration, der Sprachverständlichkeit führen und damit stören. TÜV Rheinland berät Unternehmen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, wie sich Lärm am Arbeitsplatz wirksam reduzieren lässt. „Priorität haben technische, dann organisatorische und schließlich persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen“, erläutert die Expertin. Sie empfiehlt, den Einsatz lärmarmer Arbeitsmittel oder die räumliche Trennung von Arbeitsplätzen und Lärmquellen zu prüfen.
In Arbeitsräumen lässt sich die Geräuschkulisse mit schallabsorbierenden Gegenständen wie Teppichen oder Vorhängen, abgehängten Decken sowie Regalen und Pflanzen minimieren. In Großraumbüros sind Ruhezonen ideal, in denen Mitarbeiter ungestört miteinander reden können, ohne andere zu stören.“
Weitere Informationen zum Thema Lärm greift das Magazin „kontakt“ von TÜV Rheinland in seiner Ausgabe 3/2015 auf. Abrufbar unter www.tuv.com/kontakt im Internet.