Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Überlassung von Ferienimmobilien zur Weiterüberlassung an Reisende
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jüngsten Urteil vom 17. August 2023, Aktenzeichen III R 59/20, entschieden, dass Aufwendungen, die von Ferienimmobilienanbietern getätigt werden, um die Vermietung dieser Ferienimmobilien an Reisende zu erleichtern, als Mieten betrachtet werden können und daher gewerbesteuerrechtlich zum Gewinn hinzugerechnet werden können.