Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, dass die Stadt Köln von E-Scooter-Betreibern Sondernutzungsgebühren für das Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum im sog. Free-Floating-System erheben darf. Die pauschale Festsetzung einer Jahresgebühr für E-Scooter, die nur fünf Monate im Jahr genutzt werden, wurde jedoch als rechtswidrig eingestuft.