Sozialhilferecht: Widerspruch per einfacher E-Mail ist unwirksam
In einem wegweisenden Urteil hat der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) am 7. Dezember 2023 entschieden, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesetzlichen Formvorschriften unterliegt und eine einfache E-Mail als Widerspruch nicht ausreichend ist. Die Entscheidung erging im Rahmen des Falls L 4 SO 180/21.