BFH: Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV kein Arbeitslohn
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem bahnbrechenden Urteil (VI R 27/20) vom 15. Juni 2023 entschieden, dass Arbeitgeberleistungen aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs IV (SGB IV) nicht als Arbeitslohn betrachtet werden können. Diese Entscheidung wirft ein neues Licht auf die steuerliche Behandlung solcher Leistungen und hat potenziell erhebliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.