Das Urteil des EuGHs vom 7. Juli 2022 (C-264/21) sollten sich Inhaber von Handelsmarken und von Marken, die innerhalb eines Konzerns gemeinsam genutzt werden, genau ansehen. Denn darin beschäftigte sich der EuGH mit der Produkthaftung des sogenannten Quasi-Herstellers. Also desjenigen, der ein Produkt zwar nicht tatsächlich herstellt, aber trotzdem auch als Hersteller haftet, weil er sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller ausgibt
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