Fahrzeughalter in Beweisnot
Gemäß einem Urteil des Amtsgerichts München vom 24. August 2022 (112 C 4716/18) befindet sich ein Fahrzeughalter in einer schwierigen Situation, nachdem er behauptet hatte, dass sein Auto kurz nach der Einfahrt in eine Autowaschanlage beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter forderte Schadenersatz von dem Betreiber der Waschanlage. Jedoch konnte er nicht ausreichend beweisen, dass die Beschädigung tatsächlich auf die Autowaschanlage zurückzuführen war.