Urlaubszeit ist Autozeit: Zur Haftung beim Auffahrunfall
In einem aktuellen Urteil (LG Köln, Urt. v. 06.06.2023, Az. 21 O 45/23) hat das Landgericht Köln einen Grundsatz bestätigt, der in der Verkehrsrechtssprechung seit langem bekannt ist: Bei klassischen Auffahrunfällen, bei denen ein Fahrzeug auf ein anderes auffährt, gilt in der Regel eine hundertprozentige Haftung des Auffahrenden.