Für eine Ehescheidung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ausschlaggebend
Im vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidung, bei der die Ehepartner in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten lebten. Der Antragsteller reichte den Scheidungsantrag in dem Mitgliedstaat ein, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Frage, die dem EuGH zur Entscheidung vorlag, war, ob für die Zuständigkeit der Gerichte bei einer Ehescheidung der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers maßgeblich ist oder ob auch andere Faktoren berücksichtigt werden können.