Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben
In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden muss. Der Fall drehte sich um eine Klage, die von einem Verbraucherverein gegen ein Unternehmen eingereicht wurde, das Lebensmittel vertreibt. Die Beklagte bewarb Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern in einem Faltblatt.