Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ ist nicht automatisch irreführend
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz hat in zwei Verfahren, Aktenzeichen I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22, entschieden, dass die Bewerbung von Produkten als "klimaneutral" nicht automatisch eine Irreführung der Verbraucher darstellt.