Haftpflichtversicherer müssen klare Bedingungen in Restwertangeboten nennen
Das Amtsgericht Viechtach hat in einem Urteil vom 11. Mai 2023 (Aktenzeichen: 4 C 14/23) klargestellt, dass Haftpflichtversicherer, die einem Geschädigten nach einem Totalschaden ein Restwertangebot für das beschädigte Fahrzeug unterbreiten, klare und eindeutige Bedingungen für den Verkauf nennen müssen. Das Angebot des Versicherers ist nur dann bindend, wenn es keine Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Verkaufsbedingungen aufweist. Andernfalls darf der Geschädigte keine Nachteile erleiden.