Bestimmtheit des Angebots: Ist „Leitfabrikat oder gleichwertig“ zulässig?
Bei der Vergabe von Bauaufträgen findet sich nicht selten im Leistungsverzeichnis die Nennung eines Leitfabrikats mit dem Zusatz „oder gleichwertig“. In aller Regel weiß der Bieter damit umzugehen: Er bietet das Leitfabrikat an oder ein gleichwertiges Fabrikat. Wie zu verfahren ist, wenn der Bieter seinerseits im Angebot wenig konkret wird und ein „Leitfabrikat oder gleichwertig“ anbietet, dazu hat sich die zweite Vergabekammer des Bundes in einem aktuellen Beschluss geäußert.